Info Künstlersozialkasse
Kaum eine Pflichtabgabe ist bei Unternehmern so wenig bekannt wie die Künstlersozialkasse (KSK).
Dabei existiert sie schon seit den frühen 80er Jahren. Mit den Einnahmen werden ca. 180.000 Publizisten und freischaffende Künstler in Deutschland finanziert.
Die Abgabe konnte früher oft ohne Konsequenzen ignoriert werden, da die KSK nur wenige Unternehmen prüfte. Doch seit 2007 gibt es eine Kooperation mit der Deutschen Rentenversicherung die jetzt auch auf die KSK-Abgaben achtet. Unternehmer mit mehr als 20 Mitarbeitern können aktuell ca. alle vier Jahre mit einer Kontrolle rechnen.
Achtung: Wer keine oder falsche Angaben macht, dem drohen hohe Bußgelder.
Als Unternehmer sind Sie zur Abgabe an die KSK immer verpflichtet, wenn Sie einen freischaffenden Künstler beauftragen, das heißt, Schauspieler, Maler, Texter, Journalisten, Grafiker, Designer, Webdesigner, Fotografen, Sänger sowie Film- und Tonproduzenten usw.
Auch Webdesigner gelten als Künstler, nur für die reine Programmierleistung oder für die Betreuung der Funktionalität, Aktualität, Nutzerfreundlichkeit etc. durch einen Webmaster fällt keine Künstlersozialabgabe an.
Es ist völlig egal, ob der von Ihnen beauftragte Künstler in der KSK versichert ist. Die Abgabepflicht besteht sogar dann, wenn er nur nebenberuflich für Sie arbeitet oder gar keine einschlägige Ausbildung in einem Kreativ-Bereich hat.
Anmerkung: Ich selbst bin kein Mitglied dieser Kasse, profitiere somit also nicht von den Abgaben.
Kein Auftragnehmer ist verpflichtet, Sie über die Künstlersozialkasse zu informieren. Und Sie dürfen Ihre KSK-Abgabe auch nicht vom Honorar des Künstlers abziehen.
Die Abgabe beläuft sich zur Zeit auf 4,2%.